IPPNW-Forum Heft 60 - Dezember 1999
Atomfreies Österreich - nunmehr im Verfassungsrang!

Wie ein Atomgesetz aussehen kann, hat unser Nachbarland vorgemacht. Am 13.Juni hat der Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich beschlossen. Ein Gastkommentar des Senatspräsidenten des OLG's, Dr. Dietrich Derbolav aus Wien.

Sein § 1 lautet : ,,In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden." §2 verbietet Anlagen zum Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung und §3 den Transport von spaltbarem Material. Vom Verbot sind nur Transporte ausgenommen, die auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruhen oder ausschließlich friedlichen Zwecken - nicht aber der Energiegewinnung dienen.

Der Gedanke, Österreich auch durch seine Verfassung vor Atomwaffen zu sichern, ist nicht neu. Da aber manche kreise meinten, ein verfassungsrechtliches Atomwaffenverbot könne bei einem möglichen Eintritt in ein Verteidigungsbündnis hinderlich sein, kam es vorerst nicht zu einem solchen Verfassungsgesetz.

Am 17.2.1999 hielt das im Herbst 1997 gegründete ,,Personenkomitee Volksbefragung, Neutralität - JA / Nato - NEIN" eine Pressekonferenz ab, in der Dr. Klaus Renoldner auf die Absurdität hinwies, die friedliche Nutzung der Atomenergie verfassungsrechtlich zu verbieten - die militärische Nutzung aber nicht. Vor allem aber wurde eine Petition an den Nationalrat ,,Für ein atomwaffenfreies Österreich" nach Art. 11 des Staatsgrundgesetzes vorgestellt, die am 11.6.1999 - von vielen tausend Österreicherinnnen und Österreicher unterzeichnet – feierlich Nationalratspräsidenten Heinz Fischer übergeben wurde.

Das am 13.7.1999 beschlossene Verfassungsgesetz hat die Forderun-gen der Petition voll erfüllt. Die Bedenken, dass im §3 ein Schlupfloch für den Transport von Atomwaffen offen gelassen wurde, sind unbegründet.

Der Transport von Atomwaffen über österreichisches Gebiet ist schon in §1 abschließend geregelt und dort ausnahmslos verboten. Auch gibt es keine völkerrechtlichen Verträge, die Österreich die Bewilligung des Transportes von Atomwaffen vorschreiben würden. Die Beförderung von spaltbarem Material ist also nur für friedliche Zwecke (die Gesetzesmaterialien nennen hier als Beispiel die Medizin, Forschung oder Materialprüfung), nicht aber für Energiegewinnung oder gar für militärische Zwecke zulässig.

Damit Österreich aber nicht im Zuge des Einbaus des „Militärbündnisses“ WEU in die EU völkerrechtliche Verpflichtungen übernimmt, die es zur Lagerung oder zum Transport von Atomwaffen und damit zum Bruch der Verfassung zwingen könnten, bereitet das „Personenkomitee Volksbefragung“ wieder eine Petition an den Nationalrat vor. Diese Petition soll klarstellen, dass Österreich eine Übernahme der Beistandsverpflichtung und der Nukleargarantien aus dem WEU-Vertrag in der EU nicht zustimmen wird.


Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.

§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.

§ 3. Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigun gen zu erteilen.

§ 4. Durch Gesetz ist sicherzustellen, dass Schäden die in Österreich auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadensersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.

§ 5. Die Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes obliegt der Bundesregierung.



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