Offensichtlich hat sich die Staatsanwaltschaft auf jene Änderungen konzentriert, die auch eine Verringerung des Sicherheitsstandards bedeutet haben. Damit wäre auch die These der Genehmigungsbehörde hinfällig, alle "Zustimmungen seien auf dem Hintergrund einer größeren Sicherheit geschehen.
Wie wollen die Betreiber begründen, daß die Sicherheit der Nuklearfabrik erhöht wird, wenn mehr Plutonium in Umlauf gebracht wird? Es ist klar, daß eine höhere Gefährdung entsteht, wenn statt 2,6 kg plötzlich bis zu 3,5 kg Plutonium pro Transport im Werk herumgereicht werden dürfen.
Die Anklagen gegen drei führende Mitarbeiter im Wirtschaftsministerium - Hermann Frank, Ulrich Thurmann und Angelika Hecker - sind damit begründet, daß die Beamten vorsätzlich die Öffentlichkeitsbeteiligung, die durch den § 7 des Atomgesetzes vorgesehen ist, umgehen wollten.
Die eigens von den Ministerialbeamten gebastelten " Vorabgenehmigungen" sind ohnehin durch kein Gesetz abgedeckt.
Da die ALKEM-Manager offensichtlich befürchteten, daß die Öffentlichkeit unangenehme Fragen stellen könnte, muß sich zwischen Behörde und Firma ein Absprachesystem entwickelt haben, das der Staatsanwaltschaft verdächtig erschien.
Die Erhebung der Anklage gegen die drei Beamten führte endlich dazu, daß die drei von ihren Tätigkeiten suspendiert wurden. Die Atomkraftgegner hatten dies in den letzten Erörterungsterminen für RBU und HOBEG 1985 stets verlangt, der zuständige Minister aber hatte das Mitarbeiter-Trio immer in Schutz genommen.
Erstaunlich ist, daß die Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise für eine Verantwortung des zuständigen Ministers, Wirtschaftsminister Steger, gefunden hat. Obgleich Steger erst seit 2 Jahren im Amt ist, hat er doch stets die Aktivitäten seiner Genehmigungsbehörde gedeckt und damit auch politisch verantwortet. Wenn diese Beamten sich nun von anderen, höheren Stellen geschützt fühlen, so wird sich zeigen, wer im Wirtschaftsministerium oder im Bundesinnenministerium all die illegalen Vorgänge noch mitzuverantworten hat.
Insgesamt 2.000 Aktenordner hat die Ermittlungsbehörde während ihrer zweijährigen Recherche unter die Lupe genommen. Die Staatsanwälte sind überzeugt, daß ihnen nichts entgangen ist, da sich sonst in dem Aktenberg Hinweise auf fehlendes Material gefunden hätte.
Bezüglich der Firmen Nukem und RBU hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen.
Wie selbstsicher der angeklagte Dr. Warrikoff ist, zeigte sich allein in der Tatsache, daß er nur wenige Minuten, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anklage der stark vertretenen Presse vorgestellt hatte, selbst auf einer Pressekonferenz die Vorwürfe der staatlichen Ermittler schroff zurückwies. Er wusch seine Hände in Unschuld und konnte überhaupt nicht verstehen, daß die Vorabgenehmigungen in irgendeiner Weise anrüchig sein könnten.
Warrikoff griff dabei die Staatsanwälte an und warf ihnen vor, sie betrieben mit den Mitteln der Justiz das Geschäft von SPD und GRÜNEN!
Ganz im Gegensatz zur Einschätzung mancher Interpreten betonte Warrikoff, daß ohne die zur Anklage stehenden wesentlichen Änderungen die ALKEM lahmgelegt werde. Warrikoff: "Ohne Abfallbehandlungsanlage ginge der Betrieb nicht." Staatsanwalt Hübner hatte demgegenüber unterstrichen: "Wir haben keine Anklage wegen illegalen Betriebs der Gesamtanlage erhoben."
Warrikoff, der bereits vor der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft zu äußerster Objektivität "ermahnt" hatte, meinte zu dem Vorwurf des unzulässigen Zusammenwirkens von Antragsteller und Genehmigungsbehörde: Daßsich"Firma, Beamte und die politischen Führungen der Ministerien darum bemüht haben, rechtlich einwandfreie Grundlagen für den vom Gesetzgeber gewollten Weiterbetrieb der ALKEM festzulegen ",sei keinesfalls unerlaubt, "sondern war und ist ihre gesetzliche Verpflichtung". Der Atommanager: "Alle Änderungen waren notwendig - sie waren auch sicherheitstechnisch verantwortbar". Und: "Ich würde das auch heute wieder so machen." Wer wollte daran zweifeln?
Am 7. Oktober 1984 beschloß die Landesversammlung der GRÜNEN, daß die Tolerierung mit der SPD aufzukündigen sei, wenn die erste Teilerrichtungsgenehmigung für das neue Gebäude NUKEM 2 vom Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik erteilt werde. Gleichzeitig stellten die GRÜNEN fest, daß die Firma ALKEM illegal arbeitete. Insbesondere war von der Hanauer Bürgerinitiative (IUH) darauf verwiesen worden, daß die Firma ALKEM durch den Bau und den Betrieb des Plutoniumbunkers eine wesentliche Änderung durchgeführt habe, die zum damaligen Zeitpunkt nicht einer Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen wurde.
Neuerdings wurde durch das Geulen-Gutachten bekannt, daß sämtliche Hanauer Betriebe, also nicht nur die ALKEM, bis zum heutigen Tage noch keine Anlagengenehmigung vorweisen können, das bedeutet, daß es sich hier wohl um die einzigen Nuklearanlagen in der Bundesrepublik handelt, bei denen zu keinem Zeitpunkt die Standortfrage geprüft wurde bzw. zu keinem Zeitpunkt die Errichtung der Anlagen einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen wurde.
Desweiteren habe der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik (HMWT) eine Änderung der Fertigungslinie für die Pulverherstellung gestattet. Bei der Änderung der Produktion handele es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage.
Bedenkenswert sei auch, daß der HMWT am 6.9.1982 einer Erhöhung der innerbetrieblichen Spaltstoff-Transporteinheiten zugestimmt haben.
"Zustimmung" jedoch gibt es als atomrechtliche Erlaubnis nicht.
Noch eine Reihe von weiteren wesentlichen Änderungen werden in dieser Strafanzeige aufgeführt. So seien unter anderem Versuchsprogramme mit erhöhten Spaltstoffdichten erlaubt worden, eine Erhöhung der Spaltstoffmengen gestattet worden ("Zustimmungsbescheid") oder gar "eine erste Teilzustimmung" zur Verlegung der Chemie-Anlage in den Plutoniumbunker ergangen.
Erwähnt wird in dieser Strafanzeige auch die Errichtung und der Betrieb einer Abfallbeseitigungsanalge. Dabei handele es sich offenbar um einen völlig neuen Anlageteil, der also nicht gem. Paragraph 7 AtM genehmigt ist.
All diese unerlaubten "Zustimmungen" und "Teilzustimmungen" erfüllen
nach der rechtlichen Auffassung des Anwaltes den subjektiven Tatbestand
des Paragraphen 327 StGB.
Da die zuständigen Sachbearbeiter im hessischen Wirtschaftsministerium
seit langem mit derartigen Genehmigungsverfahren befaßt sind, müßte
ihnen sehr wohl klar sein, daß der Begriff "Zustimmung" im atomrechtlichen
Genehmigungsverfahren nicht existiert. Damit hätten sie bewußt
das Betreiben der Anlage und die Durchführung der Änderungen
ohne die erforderliche Grundgenehmigung ermöglicht. Dies rechtfertigte
auch den Verdacht der Beihilfe, eventuell sogar der Rechtsbeugung.
Im Februar 1985 hatte Bundesinnenminister Friedrich Zimmermann (CSU) dem hessischen Wirtschaftsminister Ulrich Steger (SPD) geraten, der Hanauer Staatsanwaltschaft die Akten über die umstrittenen Genehmigungsverfahren nicht zur Verfügung zu stellen. Steger selbst jedoch wertete diesen Ratschlag als Versuch, "uns in eine schmutzige Geschichte hereinzuziehen". Dies wissend, befolgte Steger eine solche Empfehlung nicht. Seine Mitarbeiter der Atomabteilung erhielten eine Aussagegenehmigung gegenüber der Staatsanwaltschaft. Offentsichtlich hielt der Hessische Wirtschaftsminister nichts davon, daß "das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes" gefährdet
Im Laufe von nunmehr fast 2 Jahren sichtete die Hanauer Staatsanwaltschaft Blatt um Blatt der zahlreichen Unterlagen für die Nuklearbetriebe in Hanau-Wolfgang. Gutachten und Expertisen wurden in Auftrag gegeben, die sowohl die rechtliche als auch tatsächliche (materielle) Situation der Firmen prüfen sollten. Die von Minister Steger verfügte Teilstillegung der Firma RBU Anfang Mai 1985 veranlaßte die zuständigen Staatsanwälte, den Raum 13 im Spaltstofflager der ALKEM mit in die Untersuchungen einzubeziehen.
Gutachter Götz hatte seine Arbeit indes völlig unvoreingenommen begonnen. Am 14.2.1985 wurde er von dem Geschäftsführer des TÜV Hessen, Prof. Dr. Manfred Wahlster, schriftlich aufgefordert, ihn über alle Einzelheiten seiner Ermittlungen zu unter-
TÜV-Chef Wahlster legte dann seinem widerspenstigen Mitarbeiter am 25.9.1985 nahe, doch zu kündigen. TÜV-Vorstandsmitglied Dr. Zastrow indes war längst über die für ihn unangenehmen Tätigkeiten des TÜV-Gutachters Götz informiert gewesen. Als offensichtliche Falle für den unbequemen Mitarbeiter benutzte Wahlster schließlich die Tatsache, daß Götz anstatt mit der Staatsanwaltschaft zwei Spesenabrechnungen zu begleichen, diese beiden Quittungen beim TÜV abgerechnet hatte. Am 2.10.1985 wurde Götz schließlich gekündigt. Wahlster gab sogar den zuständigen Staatsanwälten gegenüber zu, daß er die fristlose Kündigung allein mit dem RBU-Chef Zastrow abgesprochen habe.
Die Statsanwälte drohten nunmehr mit einem Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung, Begünstigung und Anstiftung, da sie nicht bereit waren, unter fadenscheinigen Begründungen die Arbeit der Ermittler blockieren zu lassen. Schließlich lenkte der TÜV-Hessen am 3.10.1985 ein und zog die fristlose Kündigung bis zum Abschluß des Gutachtens zurück.
Gutachter Götz war von Stund' an ein Außenseiter in seiner Behörde. Am 14.2.1986 forderte sogar Wahlster 2 Götz-Mitarbeiter schriftlich auf , "in zukunft jeden dienstlichen Kontakt mit Dr. Götz zu meiden". Am 10.3.1986 leiteten die Ermittlungsbehörden daher ein Verfahren gegen den TÜV-Chef Wahlster wegen des Verdachts der Begünstigung und Strafvereitelung ein. Auch die Landesregierung wurde hiervon informiert. Ende Juni 86 schließlich ließ TÜV-Geschäftsführer Wahlster erkennen, daß er sich mit der Staatsanwaltschaft geeinigt habe. Die gegen Götz erhobenen Anschuldigungen der Urkundenfälschung und des Spesen-betrugs seien "nicht aufrechterhalten" worden.
Welche Rolle der technische Geschäftsführer von RBU, Dr. Zastrow, tatsächlich in diesem Schmierenspiel gespielt hat, wird wohl nie ans Tageslicht kommen. Gutachter Götz konnte im Sommer 1986 dann endgültig seine lange Expertise über die Änderungen bei den Hanauer Nuklearbetrieben und deren möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen zu Ende bringen.
Insgesamt besäßen die Anlagen in Hanau-Wolfgang nach nunmehr 12 Jahren immer noch keine endgültige Betriebserlaubnis. Ebenso vermissen die Staatsanwälte die
Sollte das Hanauer Landgericht zu einer Anklageerhebung kommen, so wäre
dies in der Bundesrepublik der erste Fall einer Strafverfolgung gem. §
327 StGB wegen unerlaubten Betreibens einer kerntechnischen Anlage. Die
"lex-Hanau'~, wie die Überleitungsbestimmung aus dem Jahre 1975 in
Juristenkreisen schon genannt wird, könnte, wenn die Richter zu einer
Verurteilung kommen, eine vom Gesetzgeber vielleicht nicht gewollte "poena-Hanau"
hervorgerufen haben.
Falls das Landgericht Hanau in frühestens 3 Monaten die Eröffnung
des Haupt-verfahrens betreiben wird und es zu einer Verurteilung kommen
sollte (die Höchststrafe von 5 Jahren Gefängnis droht im schlimmsten
Fall), so bleibt zu fragen, ob damit das Atomprogramm einen schweren Schlag
erlitten hat. Männer wie Warrikoff oder Stoll sind austauschbar.
Wenngleich das strahlende Image der Betriebe - alles nach Recht und Gesetz getan zu haben - dahin ist, so werden andere "Verantwortliche" das Geschäft mit dem "schmutzigen Gold" weiter betreiben. Selbst wenn eine Firma geschlossen wird, so hat der Gesamtkonzern der Stromversorger und Energielieferanten sich längst einen Ausweg überlegt. Die Kraftwerk-Union, die bei ALKEM und RBU über einen Anteil von 60% verfügt, hat für die RBU z.B. schon den Ausweg in der Schublade, falls diese Firma bei der Genehmigung in Schwierigkeiten gerät. Sie will sich bei der amerikanischen Brennelementfabrik Exxon in Lingen einkaufen, um weiterhin im Geschäft zu bleiben. Die Atommafia hält sich so lange gute Ersatzlösungen parat, wie sie dies politisch durchsetzen kann.
Daher gilt es, nicht nur die Schließung von NUKEM, ALKEM, RBU und HG-BEG, sondern auch die Stillegung aller weiterer Atomanlagen durchzusetzen. Sollte der juristische Weg uns diesem Ziel einen kleinen Schritt näher bringen, so hat er seine Funktion erfüllt. Die Hauptarbeit aber muß auf der Straße und im politischen Kampf geleistet werden.
Wegen des besonderen Interesses, das die Anklage gegen
die Alkem-Geschäftsführer und die leitenden Beamten des Wirtschaftsministeriums
gefunden hat, dokumentieren wir die Presseerklärung der Hanauer Staatsanwaltschaft
in wesentlichen Auszügen im Wortlaut. (die Anklageschrift selbst umfaßt
680 Seiten):
"Am 16.10.1986 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Hanau Anklage bei der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hanau
erhoben gegen die Geschäftsführer der Firma Alkem GmbH
a) Prof. Dr. Wolfgang Stoll
b) Dr. Alexander Warrikoff
wegen des unerlaubten Betreibens von kerntechnischen
Anlagen (§ 327 StGB) sowie gegen die Beamten des Hessischen Ministers
für Wirtschaft und Technik
a) Ministerialdirigent Hermann Frank
b) Leitender Ministerialrat Ulrich Thurmann
c) Ministerialrätin Dr. Angelika Hecker
wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von kerntechnischen
Anlagen (§§ 327, 27 StGB).
Im einzelnen wird der Vorwurf erhoben, daß die
beschuldigten Geschäftsführer zwischen 1975 und 1984 in mindestens
sechs Fällen fortgesetzt handelnd wesentliche Veränderungen des
Betriebes bzw. der Anlage der Firma Alkem vorgenommen haben, ohne im Besitz
der hierfür nach dem Atomgesetz erforderlichen Genehmigung gewesen
zu sein.
Den beschuldigten Beamten wird vorgeworfen, diesen atomgesetzwidrigen
Zustand nicht nur geduldet, sondern den Geschäftsführern durch
die Erteilung von atomgesetzwidrigen "Zustimmungserklärungen" bewußt
bei der Durchführung der "wesentlichen Änderungen" Beihilfe geleistet
zu haben.
Im einzelnen handelte es sich um folgende wesentliche
Veränderungen:
1. Erhöhung der innerbetrieblichen Spaltstofftransporteinheiten
von 2,6 kg auf 3,5 kg Plutonium pro Transport (Zustimmungserklärung
vom 4.9.82, Anm. d. Red.)
2. Lagerung von Brennstäben mit hoher Spaltstoffanreicherung
im Spaltstoffbunker der Firma Alkem (ZE vom 20.12.82, Anm. d. Red.)
3. Änderung der Brennstablinie 1 in einem Arbeitsraum
der Firma Alkem (ZE vom 20.12.82, Anm. d. Red.)
4. Einführung der Konversion nach dem A (U/Pu) C-Verfahren
(ZE vom 31.1.83, Anm. d. Red.)
5. Erhöhung der Spaltstoffdichte in der Fertigungslinie
II der Firma Alkem (ZE vom 29.4.83, Anm. d. Red.)
6. Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage bei der Firma
Alkem GmbH (ZE vom 9.4.84, Anm. d. Red.).
Den Ermittlungen liegt eine Strafanzeige eines Hanauer
Bürgers vom Oktober 1984 zugrunde.
Im Zuge der Ermittlungen erfolgten zwei Durchsuchungen
der Firma Alkem im Dezember 1984 und im Mai 1985 sowie die Einsichtnahme
in die Genehmigungsunterlagen bei dem Hessischen Minister für Wirtschaft
und Technik, beim Bundesminister des Innern und beim TÜV Bayern."
"Bezüglich des Dr. Helge Schier wurde gleichzeitig
mit Erhebung der Anklage bei der Strafkammer die Zustimmung zur Einstellung
des Verfahrens gemäß § 153 Absatz 1 StPO beantragt. Herr
Dr. Schier hat sich bei seiner staatsanwaltschaftlichen Ve-nehmung unwiderlegbar
dahingehend eingelassen, daß er erst seit Spätsommer 1982 Genehmigungsreferent
für die Firma Alkem gewesen sei. Nach einer internen Anweisung sei
er in erster Linie für die Durchführung des eigentlichen Genehmigungsverfahrens
nach § 7 Atomgesetz für die Gesamtanlage der Firma Alkem zuständig
gewesen. Mit wesentlichen Veränderungen sei er nur noch am Rande befaßt
gewesen.
Auch bezüglich des Geschäftsführers der
Firma Alkem, Horst Roepenack, wurde die Zustimmung zur Einstellung des
Verfahrens gemäß § 153 Absatz 1 StPO beantragt. Nach seiner
nicht zu widerlegenden Einlassung war Herr Roepenack nicht mit dem Genehmigungsverfahren
nach § 7 Atomgesetz befaßt.
Bezüglich des Geschäftsführers der Firma
Alkem Ernst Stöcker wurde das Verfahren gemäß § 154
Absatz 1 StPO eingestellt. Herr Stöcker war bei der Firma Alkem nach
seiner eigenen Einlassung nur kaufmännischer Geschäftsführer
und ebenfalls nicht mit dem Genehmigungsverfahren befaßt. Gegen ihn
ist bei der Staatsanwaltschaft Hanau ein weiteres Ermittlungsverfahren
anhängig, welches seine Geschäftsführertätigkeit bei
der Firma RBU GmbH betrifft. Die Einstellung erfolgte im Hinblick auf dieses
Verfahren. Im übrigen würde ein mögliches Verschulden von
Herrn Stöcker hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Firma Alkem
als gering anzusehen sein.
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