Satzung der Koordination e.V.

laut Eintragung ist Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau vom 20. April 2002 (46 VR 1115)

1. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit

1.1
Name des Vereins ist "Koordination e.V." Er hat seinen Sitz in Hanau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

1.2
Der Verein dient der Optimierung des Einsatzes von Energien, der Änderung der Energieerzeugung, -verteilung und -verwendung hin zu mehr Sparsamkeit, dem Leben im Einklang mit unserer Umwelt und der Dezentralität zum Wohle aller Wesen sowie allgemeinen Zielen des Umweltengagements, die dies ergänzen bzw. unterstützen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Herausgabe von Broschüren, dem Betrieb von Infotheken und Büros sowie die Durchführung von Ausstellungen. Er dient im einzelnen der Aufklärung der Bevölkerung über Wirkungsgefüge und ökologische Zusammenhänge.

1.3
Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabeordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung.

1.4
Dieser Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Koordination e. V. ist das Kalenderjahr.

3. Mitgliedschaft

3.1
Die Mitgliedschaft bei der Koordination e.V. wird durch die Annahme der Anmeldung beim Vorstand erworben.

3.2
Mitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen werden. Juristische Personen zahlen mindestens den einfachen Mitgliedsbeitrag einer natürlichen Person.

(3) Die Mitglieder sind an die Satzung und an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung.
 

4. Pflichten und Beiträge

Die Mitglieder der Koordination e.V. sind verpflichtet:

a) an den Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften mitzuarbeiten

b) die festgesetzten Beiträge jeweils rechtzeitig zu entrichten.

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stundung und Ermäßigung entscheidet der Vorstand.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1
Die Mitgliedschaft bei der Koordination e.V. endet durch Austritt oder Ausschluss.

5.2
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

5.3
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, den Satzungszwecken zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins gefährdet oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die den Ausschluss geboten erscheinen lassen.

Verwaltung des Vereins

6. Verwaltung

Die Angelegenheiten des Öko-Büros werden verwaltet durch

  I den Vorstand
 II das Komitee
III die Hauptversammlung

7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Geschäftsführern/Geschäftsfüh-rerinnen, die den Verein jeweils allein vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide sind automatisch Mitglieder des Komitees.

8. Komitee

8.1
Das Komitee führt die inhaltliche Arbeit des Vereins durch.

8.2
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit der anwesenden Mitglieder gilt der Antrag als abgelehnt.

8.3
Zu den Sitzungen des Komitees lädt ein/e Geschäftsführer/in ein.

8.4
Über die Sitzung fertigt ein Mitglied ein Beschlussprotokoll an. Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

8.5
Wichtige Angelegenheiten werden den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben.

8.6
Das Komitee kann sich für bestimmte Schwerpunktthemen in Arbeitsgruppen unterteilen. Jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein/e Geschäftsführer/in angehören.

9. Mitgliederversammlung

9.1
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie entscheidet über alle Belange von besonderer Wichtigkeit.

9.2
Die Mitglieder bilden zusammen die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

9.3
Beschlussgegenstände der Mitgliederversammlung

9.3.1
Wahl des Vorstandes, des/der Kassenprüfer und des Komitees. Die Wahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfer findet in der ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres statt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein anderer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.

Auch alle Mitglieder des Komitees stehen in der ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres zur Wahl. In den weiteren Mitgliederversammlungen können zusätzliche Mitglieder in das Komitee berufen werden.

9.3.2
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung sowie Entlastung des Vorstandes.

9.3.3
Änderung der Satzung.

9.3.4
Alle sonstigen Gegenstände, die ihr vom Vorstand oder vom Komitee ihrer Wichtigkeit wegen vorgelegt werden.

9.3.5
Auflösung des Vereins

9.3.6
- Anträge können von der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie schriftlich vorliegen.

9.4
Form und Frist der Einladung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich an sämtliche Mitglieder ergehen und mit einer Tagesordnung versehen sein. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein.

9.5
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in. Abgestimmt wird durch Erheben der Hand oder, falls dies beantragt wird, durch Stimmzettel.

9.6
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderung oder Ergänzung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
 

9.7
Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

10. Auflösung und Schlussbestimmung

10.1
Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist in der Einladung anzukündigen.

10.2
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den gemeinnützigen Verein Verkehrsclub Deutschland - Kreisverband Main-Kinzig e. V. in Hanau oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.

Diese Organisation hat das Vereinsvermögen treuhänderisch zu verwalten mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke im Rahmen ihrer Satzung zu verwenden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

11. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



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