1. Name, Sitz, Zweck und Gemeinnützigkeit
1.1
Name des Vereins ist "Koordination e.V." Er hat seinen Sitz in Hanau
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.
1.2
Der Verein dient der Optimierung des Einsatzes von Energien, der Änderung
der Energieerzeugung, -verteilung und -verwendung hin zu mehr Sparsamkeit,
dem Leben im Einklang mit unserer Umwelt und der Dezentralität zum
Wohle aller Wesen sowie allgemeinen Zielen des Umweltengagements, die dies
ergänzen bzw. unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen, Herausgabe von Broschüren, dem Betrieb von Infotheken und Büros sowie die Durchführung von Ausstellungen. Er dient im einzelnen der Aufklärung der Bevölkerung über Wirkungsgefüge und ökologische Zusammenhänge.
1.3
Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem
gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
im Sinne der Abgabeordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung.
1.4
Dieser Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Koordination e. V. ist das Kalenderjahr.
3. Mitgliedschaft
3.1
Die Mitgliedschaft bei der Koordination e.V. wird durch die Annahme
der Anmeldung beim Vorstand erworben.
3.2
Mitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische
Personen werden. Juristische Personen zahlen mindestens den einfachen Mitgliedsbeitrag
einer natürlichen Person.
(3) Die Mitglieder sind an die Satzung und an die Beschlüsse der
Organe des Vereins gebunden. Jedem Mitglied stehen die Einrichtungen des
Vereins zur Verfügung.
4. Pflichten und Beiträge
Die Mitglieder der Koordination e.V. sind verpflichtet:
a) an den Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften mitzuarbeiten
b) die festgesetzten Beiträge jeweils rechtzeitig zu entrichten.
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stundung und Ermäßigung entscheidet der Vorstand.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft bei der Koordination e.V. endet durch Austritt oder
Ausschluss.
5.2
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres
erfolgen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
5.3
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen
werden, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt, den Satzungszwecken zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins
gefährdet oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, die den Ausschluss
geboten erscheinen lassen.
Verwaltung des Vereins
6. Verwaltung
Die Angelegenheiten des Öko-Büros werden verwaltet durch
I den Vorstand
II das Komitee
III die Hauptversammlung
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Geschäftsführern/Geschäftsfüh-rerinnen, die den Verein jeweils allein vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide sind automatisch Mitglieder des Komitees.
8. Komitee
8.1
Das Komitee führt die inhaltliche Arbeit des Vereins durch.
8.2
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
der anwesenden Mitglieder gilt der Antrag als abgelehnt.
8.3
Zu den Sitzungen des Komitees lädt ein/e Geschäftsführer/in
ein.
8.4
Über die Sitzung fertigt ein Mitglied ein Beschlussprotokoll an.
Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
8.5
Wichtige Angelegenheiten werden den Mitgliedern in geeigneter Form
bekannt gegeben.
8.6
Das Komitee kann sich für bestimmte Schwerpunktthemen in Arbeitsgruppen
unterteilen. Jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein/e Geschäftsführer/in
angehören.
9. Mitgliederversammlung
9.1
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
Sie entscheidet über alle Belange von besonderer Wichtigkeit.
9.2
Die Mitglieder bilden zusammen die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
9.3
Beschlussgegenstände der Mitgliederversammlung
9.3.1
Wahl des Vorstandes, des/der Kassenprüfer und des Komitees. Die
Wahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfer findet in der ersten
Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres statt. Der Vorstand bleibt so
lange im Amt, bis ein anderer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
ist.
Auch alle Mitglieder des Komitees stehen in der ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres zur Wahl. In den weiteren Mitgliederversammlungen können zusätzliche Mitglieder in das Komitee berufen werden.
9.3.2
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Rechnungslegung sowie Entlastung
des Vorstandes.
9.3.3
Änderung der Satzung.
9.3.4
Alle sonstigen Gegenstände, die ihr vom Vorstand oder vom Komitee
ihrer Wichtigkeit wegen vorgelegt werden.
9.3.5
Auflösung des Vereins
9.3.6
- Anträge können von der Mitgliederversammlung nur dann behandelt
werden, wenn sie schriftlich vorliegen.
9.4
Form und Frist der Einladung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich an sämtliche Mitglieder ergehen und mit einer Tagesordnung versehen sein. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein.
9.5
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in.
Abgestimmt wird durch Erheben der Hand oder, falls dies beantragt wird,
durch Stimmzettel.
9.6
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse
über Änderung oder Ergänzung der Satzung bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
9.7
Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von
dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
10. Auflösung und Schlussbestimmung
10.1
Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist in der
Einladung anzukündigen.
10.2
Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen
an den gemeinnützigen Verein Verkehrsclub Deutschland - Kreisverband
Main-Kinzig e. V. in Hanau oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
Diese Organisation hat das Vereinsvermögen treuhänderisch zu verwalten mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke im Rahmen ihrer Satzung zu verwenden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
11. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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