I. Einleitung
II. Beschränkung des Betriebs der bestehenden Anlagen
III. Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit
IV. Entsorgung
V. Novelle des Atomgesetzes
VI. Sicherung der Beschäftigung
VII. Monitoring
VIII. AnhangTabelle zu den Strommengen Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber RWE zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des KKW Biblis A Periodische Sicherheitsüberprüfung Erklärung des Bundes zur Erkundung des Salzstockes Gorleben Summarische Darstellung einer Novelle des Atomgesetzes
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Vor diesem Hintergrund verständigen sich Bundesregierung und Versorgungsunternehmen darauf, die künftige Nutzung der vorhandenen Kernkraftwerke zu befristen. Andererseits soll unter Beibehaltung eines hohen Sicherheitsniveaus und unter Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen für die verbleibende Nutzungsdauer der ungestörte Betrieb der Kernkraftwerke wie auch deren Entsorgung gewährleistet werden.
Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen, dass der Inhalt dieser Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird. Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieser Eckpunkte einen Entwurf zur Novelle des Atomgesetzes erarbeiten. Bundesregierung und Versorgungsunternehmen gehen davon aus, dass diese Vereinbarung und ihre Umsetzung nicht zu Entschädigungsansprüchen zwischen den Beteiligten führt.
Bundesregierung und Versorgungsunternehmen verstehen die erzielte Ver-ständigung
als einen wichtigen Beitrag zu einem umfassenden Energiekonsens. Die Beteiligten
werden in Zukunft gemeinsam daran arbeiten, eine umweltverträgliche
und im europäischen Markt wettbewerbsfähige Energieversorgung
am Standort Deutschland weiter zu entwickeln. Damit wird auch ein wesentlicher
Beitrag geleistet, um in der Energiewirtschaft eine mög-lichst große
Zahl von Arbeitsplätzen zu sichern.
1. Für jede einzelne Anlage wird festgelegt, welche Strommenge
sie gerechnet ab dem 01.01.2000 bis zu ihrer Stilllegung maximal produzieren
darf (Reststrommenge). Die Berechtigung zum Betrieb eines KKW endet, wenn
die vorgesehene bzw. durch Übertragung geänderte Strommenge für
die jeweilige Anlage erreicht ist.
2. Die Reststrommenge (netto) wird wie folgt berechnet:
3. Die EVU verpflichten sich, monatlich dem Bundesamt für Strahlenschutz die erzeugte Strommenge zu melden.
4. Die EVU können Strommengen (Produktionsrechte) durch Mitteilung der beteiligten Betreiber an das BfS von einem KKW auf ein anderes KKW übertragen.
Zwischen den Verhandlungspartnern besteht Einvernehmen, dass die Flexibilität genutzt wird, um Strommengen von weniger wirtschaftlichen auf wirtschaftlichere Anlagen zu übertragen. Deshalb werden grundsätzlich Strommengen von älteren auf neuere und von kleineren auf größere Anlagen übertragen. Sollten Strommengen von neueren auf ältere Anlagen übertragen werden, bedarf dies des Einvernehmens zwischen den Verhandlungspartnern im Rahmen der Monitoring-Gruppe (vgl. Ziffer VII) unter Beteiligung des betroffenen EVU; dies gilt nicht bei gleichzeitiger Stilllegung der neueren Anlage.
5. RWE zieht den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich zurück. Ebenso nimmt das Unternehmen die Klage auf Schadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz zurück. Mit der Vereinbarung sind alle rechtlichen und tatsächlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren sowie mit den Stillstands-zeiten der Anlage abgegolten.
RWE erhält die Möglichkeit entsprechend der Vereinbarung 107,25 TWh gemäß Ziff. II/4 auf andere KKW zu übertragen.
Es besteht Einvernehmen, dass diese Strommenge auf das KKW Emsland oder andere neuere Anlagen sowie auf die Blöcke B und C des KKW Gundremmingen und max. 20 % auf das KKW Biblis B übertragen werden.
Während der Restlaufzeiten wird der von Recht und Gesetz geforderte hohe Sicherheitsstandard weiter gewährleistet; die Bundesregierung wird keine Initiative ergreifen, um diesen Sicherheitsstandard und die diesem zugrundeliegende Sicherheitsphilosophie zu ändern. Bei Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen gewährleistet die Bundesregierung den ungestörten Betrieb der Anlagen.
Zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des KKW Biblis A wird auf die in Anlage 2 enthaltene Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber der RWE AG verwiesen.
Die EVU werden bis zu den in Anlage 3 genannten Terminen Sicherheitsüberprüfungen (SSA und PSA) durchführen und die Ergebnisse den Aufsichtsbehörden vorlegen. Damit wird eine bei der Mehrzahl der KKW begonnene Praxis fortgesetzt.
Die Prüfungen sind alle 10 Jahre zu wiederholen. Die PSÜ entfällt, wenn der Betreiber verbindlich erklärt, dass er den Betrieb der Anlage binnen 3 Jahren nach den in Anlage 3 genannten Terminen einstellen wird.
Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt auf der Grundlage des PSÜ-Leitfadens.
Bei einer Fortentwicklung des Leitfadens wird BMU die Länder, die Reaktorsicherheitskommission und die Betreiber der KKW beteiligen.
Die Pflicht zur Vorlage einer Sicherheitsüberprüfung wird als Betreiberpflicht zur Unterstützung der staatlichen Aufsicht im Rahmen des § 19 AtG gesetzlich normiert.
Die Unabhängigkeit und Qualifikation der GRS bleibt gewährleistet.
Die Forschung auf dem Gebiet der Kerntechnik, insbesondere der Sicherheit, bleibt frei.
Die EVU werden gegenüber ihren internationalen Partnern alle zumutbaren vertraglichen Möglichkeiten nutzen, um zu einer frühestmöglichen Beendigung der Wiederaufarbeitung zu kommen.
Die Bundesregierung und EVU gehen davon aus, dass in dem vorgesehenen Zeitraum die noch verbleibenden Mengen transportiert werden können. Sie gehen des weiteren davon aus, dass die Genehmigungsverfahren für Transporte zur Wiederaufarbeitung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Sommer 2000 abgeschlossen werden können.
Sollte der Prozess der Abwicklung der Wiederaufarbeitung aus von den EVU nicht zu vertretenden Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können, werden beide Seiten rechtzeitig nach geeigneten Lösungen suchen.
Die Bundesregierung gibt zur Erkundung des Salzstockes Gorleben eine Erklärung ab, die als Anlage 4 Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
Die EVU nehmen zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung um eine vergleichsweise Klärung von Entschädigungsansprüchen des Bundes gegen das Land Niedersachsen im Zusammenhang mit früheren aufsichtlichen Verfügungen bzw. der Nichterteilung von Zulassungen bemüht. Die EVU erklären, dass sie bezüglich der auf sie entfallenden Anteile keine Rückzahlungsansprüche gegen den Bund geltend machen werden.
2. Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieser Eckpunkte einen Entwurf zur Novelle des AtG erarbeiten (siehe dazu die summarische Darstellung in Anlage 5). Die Beteiligten schließen diese Vereinbarung auf der Grundlage, dass das zu novellierende Atomgesetz einschließlich der Begründung die Inhalte dieser Vereinbarung umsetzt. Über die Umsetzung in der AtG-Novelle wird auf der Grundlage des Regierungsentwurfs vor der Kabinettbefassung zwischen den Verhandlungspartnern beraten.
Die Vereinbarung wird paraphiert :
Dr. Walter Hohlefelder, VEBA AG
Staatssekretär Dr. Frank-Walter Steinmeier, Chef des Bundeskanzleramtes
Gerald Hennenhöfer, VIAG AG
Dr. Gerd Jäger, RWE AG
Staatssekretär Rainer Baake, Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Kasper, Energie Baden-Württemberg AG
Staatssekretär Dr. Alfred Tacke,Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie
Berlin, den 14. Juni 2000
Anlagen
KKW | Reststrommenge ab 01.01.2000 (TWh netto) |
Obrigheim |
8,70
|
Stade |
23,18
|
Biblis A |
62,00
|
Neckarwestheim |
57,35
|
Biblis B |
81,46
|
Brunsbüttel |
47,67
|
Isar 1 |
78,35
|
Unterweser |
117,98
|
Philippsburg |
87,14
|
Grafenrheinfeld |
150,03
|
Krümmel |
158,22
|
Gundremmingen B |
160,92
|
Philippsburg 2 |
198,61
|
Grohnde |
200,90
|
Gundremmingen C |
168,35
|
Brokdorf |
217,88
|
Isar 2 |
231,21
|
Emsland |
230,07
|
Neckarwestheim |
236,04
|
Mülheim-Kärlich |
107,25
|
Gesamtsumme |
2.623,30
|
Die Tabelle enthält die für die einzelnen KKW festgelegten Reststrommengen, die für jedes KKW wie folgt berechnet wurden:
1. Tagesscharfe Berechnung der Restlaufzeit bei einer Regellaufzeit
von 32 Kalenderjahren ab Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebes.
2. Berechnung einer Referenzmenge als Durchschnitt der fünf höchsten
Jahresproduktionsmengen zwischen 1990 und 1999 für jedes KKW (160,99
TWh/a für die KKW insgesamt).
3. Zuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Referenzmenge.
4. Berechnung der Reststrommenge als Produkt aus Restlaufzeit und der
um den Zuschlag erhöhten Referenzmenge.
Die Hessische Aufsichtsbehörde hat am 27.03.1991 nachträgliche
Auflagen zur sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A erlassen.
Das Bundesumweltministerium bekräftigt seine Auffassung, dass für
einen mehrjährigen Weiterbetrieb Nachrüstungen als auch ein qualifiziertes
Notstandssystem sicherheitstechnisch notwendig sind.
Das Bundesumweltministerium prüft derzeit, inwieweit ein sicherer Betrieb von Biblis A bis zur Realisierung bestimmter Nachrüstungen gewährleistet ist. Das Er-gebnis wird dem Betreiber bis spätestens Ende August mitgeteilt.
Die Regelungen der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgern vom 14. Juni 2000 sehen vor, dass Biblis A ab dem 01.01.2000 bis zur Stilllegung maximal 62 TWh produzieren darf.
Das Bundesumweltministerium wird bis spätestens Ende August 2000 gegenüber der hessischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren festlegen; dazu gehören eine Strukturierung der Verfahren und eine Definition der Bewertungsmaßstäbe.
Unter der Voraussetzung einer Erklärung des Betreibers, auf eine
Übertragung von Energiemengen auf Biblis A zu verzichten und der Betreiber
die noch zu produzierende Energiemenge definitiv festlegt, wird binnen
3 Monaten über ein Nachrüstungsprogramm entschieden, das sowohl
den sicheren Betrieb gewährleistet als auch in angemessenem Verhältnis
zur Restnutzung steht. Die nachträglichen Auflagen werden in diesem
Fall angepasst. Das Bundesumweltministerium wird umgehend die notwendigen
Gespräche einleiten.
Anlage 5
KKW (Jahr der Inbetriebnahme) | Sicherheits-Status-Analyse (SSA) | Probabilistische Sicherheits-Analyse (PSA) | Nächste PSÜ |
Obrigheim (1968) | 97 | 98 | entfällt, da 1998 durchgeführt |
Stade (1972) | 8/97 | 3/97 | 31.12.2000 |
Biblis A (1974) | 2/91 | 2/91 | 31.12.2001 |
Biblis B (1976) | - | 8/89 | 31.12.2000 |
Neckarwestheim 1 (1976) | 12/98 | 12/94 | 31.12.2007 |
Brunsbüttel (1976) | - | 3/97 | 30.06.2001 |
Isar 1 (1977) | 10/94 | 10/92 | 31.12.2004 |
Unterweser (1978) | 6/90 | 8/95 | 31.12.2001 |
Philippsburg 1 (1979) | 8/95 | 5/98 | 31.08.2005 |
Grafenrheinfeld (1981) | 10/98 | 4/96 | 31.10.2008 |
Krümmel (1983) | 6/98 | 12/97 | 30.06.2008 |
Gundremmingen B/C (1984) | 12/97 | 6/93 | 31.12.2007 |
Grohnde (1984) | - | 8/98 | 31.12.2000 |
Philippsburg 2 (1984) | 10/98 | 6/98 | 31.10.2008 |
Brokdorf (1986) | 10/96 | 6/96 | 31.10.2006 |
Isar 2 (1998) | 9/99 | 6/99 | 31.12.2009 |
/Emsland (1988) | 12/98 | 4/98 | 31.12.2009 |
Neckarwestheim 2 (1988) | 12/98 | 7/98 | 31.12.2009 |
Als potenzielle Wirtsgesteine für Endlager kommen sowohl Salz als auch andere Gesteinsformationen wie Granit und Ton in Betracht. 1979 wurde entschieden, für eine mögliche Endlagerung den Salzstock Gorleben zu erkunden. Die dabei bis-her gewonnenen geologischen Erkenntnisse stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Ausdehnung des für die Einlagerung von hochradioaktiven Abfällen vorgesehenen Älteren Steinsalzes hat sich im Rahmen der Erkundung des Erkundungsbereich 1 (EB 1) als größer erwiesen, als ursprünglich angenommen. Der EB 1 reicht allerdings für die prognostizierte Abfallmenge nicht aus.
Die analytisch bestimmten Hebungsraten des Salzstockes lassen erwarten, dass im Hinblick auf mögliche Hebungen auch in sehr langen Zeithorizonten (größenordnungsmäßig 1 Mio. Jahre) nicht mit hierdurch verursachten Gefährdungen zu rechnen ist. Es wurden keine nennenswerten Lösungs-, Gas- und Kondensateinschlüsse im Älteren Steinsalz gefunden. Die bisherigen Erkenntnisse über ein dichtes Gebirge und damit die Barrierefunktion des Salzes wurden positiv bestätigt. Somit stehen die bisher gewonnenen geologischen Befunde einer Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben zwar nicht entgegen.
Allerdings sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit der laufenden inter-nationalen Diskussion die Notwendigkeit, die Eignungskriterien für ein Endlager fortzuentwickeln und die Konzeption für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu überarbeiten. Der Stand von Wissenschaft und Technik und die allgemeine Risi-kobewertung haben sich in den letzten Jahren erheblich weiter entwickelt; dies hat Konsequenzen hinsichtlich der weiteren Erkundung des Salzstockes in Gorleben.
Vor allem folgende Fragestellungen begründen Zweifel:
Das Moratorium bedeutet keine Aufgabe von Gorleben als Standort für ein Endlager. Vielmehr geht es darum, während der Prüfung der konzeptionellen und sicherheitstechnischen Fragen keine Investitionen zu tätigen, die nicht zur Klärung dieser Fragen beitragen können.
Der Bund ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um während
des Moratoriums den Standort Gorleben zu sichern. Dazu gehören die
notwendigen rechtlichen Schritte, um die Position des Bundes als Antragsteller
zu sichern und das Vorhaben gegen Eingriffe Dritter zu schützen. Der
Bund wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die beantragte
10jährige Verlängerung des Rahmenbetriebsplans für das Erkundungsbergwerk
erteilt wird. Der Bund wird die Planung durch eine atomrechtliche Veränderungssperre
(Rechtsverordnung nach § 9 g AtG) sichern.
1. Grundlegende Neuregelungen
1.1. Gesetzeszweck:
1.3. Forschung auf dem Gebiet der Kerntechnik, insbesondere der Sicher-heit, bleibt frei
2. Befristung der bestehenden Betriebserlaubnisse
2.1. Erlöschen des Rechts zum Leistungsbetrieb des jeweiligen KKW, wenn die im Anhang zum Gesetz vorgesehene bzw. durch Übertragung geänderte Strommenge für das jeweilige KKW erreicht ist.
2.2. Laufzeitberechnung
2.4. Zuständige Behörde für Entgegennahme der Meldungen: BfS
3. Sicherheitsanforderungen
3.1. Beibehaltung des derzeitigen gesetzlichen Sicherheitsstandards
3.2. Gesetzliche Normierung der Pflicht zur periodischen
Sicherheitsüberprüfung
4. Entsorgung
4.1. Pflicht zur Errichtung und Nutzung von Zwischenlagern bei den KKW
4.2. gesetzliche Regelung für Zwischenlösungen
4.3. ab 01.07.2005:
4.5. Anpassung des Entsorgungsvorsorgenachweises an die Inhalte der Vereinbarung
5. Aufhebung der Atomgesetznovelle vom April 1998
Die AtG-Novelle vom 6. April 1998 wird aufgehoben, ausgenommen:
Anmerkungen zur summarischen Darstellung einer Novelle des AtG
1. Zu Ziff. 4.1.
Von dieser Verpflichtung wird abgesehen, wenn eine Stillegung der Anlage
vorgesehen und zum Zeitpunkt der Stilllegung bei Beachtung der Vereinbarung
zu IV. Entsorgung kein Bedarf für eine standortnahe Zwischenlagerung
gegeben ist.
2. Zu Ziff. 4.2.
Die Beteiligten waren sich über die Notwendigkeit und den Inhalt
der Regelungen im Grundsatz einig.
3. Zu Ziff. 4.5.
Gemeinsames Verständnis ist, dass der Entsorgungsvorsorgenachweis
auf Basis der Zwischenlagerung geführt werden soll.
4. Zu Ziff. 5.
Durch die Aufhebung des § 7 Abs. 2 Satz 2 wird nur die von der
Vorgängerregierung beabsichtigte Klarstellungsfunktion aufgehoben.
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